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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Estlands

1.2. Menschenrechte und Minderheitenschutz

Die Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in Estland gewahrt. Zu diesem Schluss kam die Kommission in ihrer Stellungnahme von 1997 und den nachfolgenden Regelmäßigen Berichten, und dies hat sich auch im vergangenen Jahr bestätigt. Im Folgenden werden die wichtigsten Entwicklungen seit der Vorlage des letzten Regelmäßigen Berichts dargestellt.

Estland hat die meisten wichtigen Menschenrechtsübereinkünfte ratifiziert (siehe Anhang). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen hat Estland bisher noch nicht unterzeichnet. Estland verwendet zur Bezeichnung derjenigen seiner Einwohner, die nicht die estnische Staatsangehörigkeit besitzen und die die russische oder eine andere Staatsangehörigkeit erhalten können, nicht den Begriff ,,Staatenlose``, sondern den Begriff ,,Personen mit nicht festgelegter Staatsangehörigkeit``. Die estnische Definition des Begriffs ,,Staatenlose`` ist daher offensichtlich zu eng und sollte so erweitert werden, dass sie alle legal dauerhaft in Estland lebenden Personen abdeckt, die weder die Staatsangehörigkeit Estlands noch die eines anderen Landes besitzen.

Wie in der Vergangenheit bereits festgestellt, hat Estland das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das jegliche Art der Diskriminierung verbietet, unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Das Konzept der Nichtdiskriminierung ist in der estnischen Verfassung (Artikel 12) festgeschrieben. Bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung haben keine weiteren Entwicklungen stattgefunden (siehe Kapitel 13 ­ Sozialpolitik und Beschäftigung).

Im Mai 2002 hat Estland das Zusatzprotokoll Nr. 13 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet, das die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen vorsieht.

Auf der Grundlage von Artikel 139 der Verfassung übt der Justizkanzler in Estland eine doppelte Funktion aus. Er prüft zum einen, ob die Akte der Regierung mit der Verfassung in Einklang stehen, und befasst sich in seiner Rolle als Ombudsmann zum anderen mit spezifischen Bürgerbeschwerden über Handlungen des Staates oder seiner Beamten. Das Amt des Ombudsmanns ist in Estland, wenn es um den Minderheitenschutz geht, besonders wichtig (siehe unten).

Der derzeit amtierende Justizkanzler wurde vom estnischen Parlament für den Zeitraum 2001-2007 ernannt. Im Zuge der ihm obliegenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regierungsakte machte er 2001 27 Vorschläge. Die Anzahl der von Bürgern eingereichten Petitionen stieg zwischen 2000 und 2001 von 1 533 auf 2 530 (schriftliche und mündliche Beschwerden). Dies ist z. T. auf die positive Tatsache zurückzuführen, dass sich der Bekanntheitsgrad des Justizkanzlers erhöht hat. Die Anzahl der Petitionen hat zwar deutlich zugenommen, doch wurde der zuständige Mitarbeiterstab ebenfalls in einem Umfang aufgestockt, der eine Bewältigung des Arbeitsanfalls ermöglichen dürfte. Die Anzahl der Mitarbeiter stieg zwischen 2000 und 2001 von 26 auf 38 Personen, darunter 28 Juristen. Der Justizkanzler hat sein Hauptbüro in Tallinn sowie Außenbüros in Narva, Jõhvi und Sillamäe in Nordost-Estland, in Tartu in Südost-Estland und (seit Juni 2002) in Pärnu im Südwesten des Landes. In diesen Außenbüros steht ein Vertreter des Justizkanzlers mehrmals pro Woche den Bürgern zur Verfügung.

Die Beschwerden betreffen hauptsächlich die Landreform, die Rechte von Gefängnisinsassen, polizeiliche Maßnahmen und die Arbeitsweise des Amtes für Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsfragen. Neben der Bearbeitung dieser Beschwerden ist der Justizkanzler proaktiv tätig, indem er staatliche Einrichtungen besucht und Verbesserungsvorschläge ausarbeitet.

Am 31. Dezember 2001 wurde die OSZE-Vertretung in Estland geschlossen, nachdem der amtierende Vorsitzende festgestellt hatte, dass Estland die im Mandat der Vertretung festgelegten Anforderungen erfüllt habe. Diese Anforderungen betrafen Änderungen des Sprachen- und des Wahlgesetzes, die Weiterentwicklung der Tätigkeit des Ombudsmanns, die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms, Aufenthaltsfragen und den Einbürgerungsprozess.


Unterabschnitte



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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