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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt EstlandsBürgerliche und politische RechteEs wurden weitere Schritte unternommen, um den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte zu verbessern; einige Bereiche müssen jedoch weiterhin beobachtet werden. Die estnischen Behörden haben die Veröffentlichung der Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung der Folter bisher noch nicht gestattet. Es gibt Berichte über Beschimpfungen und die Anwendung übermäßiger physischer Gewalt durch die Polizei. Spezielle Fälle von erniedrigender Behandlung durch die Polizei werden weiterhin dem Justizkanzler zur Überprüfung gemeldet; eine begrenzte Zahl dieser Fälle hat Disziplinarverfahren nach sich gezogen. Was die Bedingungen in der Untersuchungshaft betrifft, so ist die Dauer der Untersuchungshaft mit rund 3,5 Monaten konstant geblieben. Es gibt weiterhin Berichte über einige Fälle von Misshandlungen; Strafzellen werden allerdings nicht mehr benutzt. Was die Haftbedingungen anbelangt, so ist die Gesamthäftlingszahl konstant geblieben. Da das Bewährungssystem (siehe im Vorstehenden den Abschnitt über die Judikative) stärker genutzt wird, konnte ein übermäßiger Anstieg der Zahl der Häftlinge vermieden werden. Die Modernisierung wurde fortgesetzt. Zu den einschlägigen konkreten Maßnahmen gehören mehr Bildungsprogramme für Gefängnisinsassen und die Renovierung einiger Gefängnisse. Die Anstrengungen zur weiteren Verbesserung der Haftbedingungen müssen jedoch fortgesetzt werden. Das Zentralgefängnis von Tallinn, das einzige Gefängnis, das den internationalen Normen nicht entspricht, soll Ende 2002 geschlossen werden. Gleichzeitig soll in Tartu ein neues, den internationalen Normen entsprechendes Gefängnis eröffnet werden. Die Ausbildung der Strafvollzugsbeamten muss weiter verbessert werden. Prozesskostenhilfe steht derzeit zwar, wie in der Vergangenheit bereits festgestellt, unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung, doch muss Estland den Zugang seiner Bürger zur Justiz noch verbessern, indem es Prozesskostenhilfe auf breiterer Basis zur Verfügung stellt und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme vereinheitlicht. Hierzu ist es erforderlich, dass ihr Umfang präzisiert und dass die Qualität und Zugänglichkeit der Rechtsberatungsdienste, auch im Ermittlungsverfahren, verbessert wird. Diese Aspekte dürften in dem neuen Gesetz über Rechtsberatungsdienste, das noch nicht verabschiedet wurde, ausdrücklich geregelt werden. Was das Flüchtlings- und Asylrecht betrifft, so dürften die im Mai 2002 verabschiedeten Änderungen des Flüchtlingsgesetzes, die die Bedingungen in den Aufnahmezentren regeln, im Januar 2003 in Kraft treten. Wie in der Vergangenheit bereits festgestellt, müssen die estnischen Rechtsvorschriften über die Asylverfahren jedoch weiter an die EU-Normen angeglichen werden. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, damit die Flüchtlingsabteilung des Amtes für Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsfragen und vor allem der Grenzschutz besser in die Lage versetzt werden, angemessen und effizient mit Asylsuchenden umzugehen und das Grundprinzip der Nichtzurückweisung zu beachten. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in der estnischen Verfassung verankert und wird im Allgemeinen nicht verletzt. Verleumdung ist jedoch weiterhin eine Straftat. Was Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung anbelangt, so beinhaltet das neue Strafgesetzbuch, das vom Parlament im Juni 2001 verabschiedet wurde und im September 2002 in Kraft getreten ist, wie in der Vergangenheit bereits festgestellt, eine Vereinheitlichung der Schutzaltersgrenze für heterosexuelle und homosexuelle Beziehungen. Die Religionsfreiheit ist in der estnischen Verfassung verankert; in dieser Hinsicht konnten bisher keine besonderen Probleme festgestellt werden. Im April 2002 haben die estnischen Behörden die Orthodoxe Kirche von Estland unter dem Patriarchat von Moskau offiziell registriert. Dem war ein langwieriger Rechtsstreit zwischen den beiden Seiten vorausgegangen. © Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03 |
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