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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Estlands

1.3. Allgemeine Bewertung

Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass Estland die politischen Kriterien erfüllt. Seitdem hat das Land beachtliche Fortschritte bei der weiteren Festigung und Erhöhung der institutionellen Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie für die Achtung und den Schutz von Minderheiten erzielt. Diese Entwicklung hat sich im vergangenen Jahr fortgesetzt. Estland erfüllt nach wie vor die politischen Kriterien von Kopenhagen.

Das Programm für die Reform der öffentlichen Verwaltung wurde weiter umgesetzt; der öffentliche Dienst und die Verwaltungssysteme Estlands funktionieren weiterhin zufriedenstellend. Weiter verbessert werden müssen die Transparenz in Personalangelegenheiten und die Koordinierung zwischen den Behörden.

Die Modernisierung der Justiz ist gut vorangekommen, ihre Unabhängigkeit und ihre Verwaltung haben sich verbessert. Auch die Richterausbildung wurde weiter verbessert, die Gerichtsinformationssysteme wurden modernisiert. Estland muss Anstrengungen unternehmen, um die freien Staatsanwaltsstellen zu besetzen. Wie bereits im letzten Jahr festgestellt, muss Estland die Gerichtsverfahren noch effizienter gestalten und die Qualität und die Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen weiter verbessern.

Die Menschenrechte und die Grundfreiheiten werden in Estland nach wie vor geachtet.

Estland hat die Integration der Einwohner, die nicht die estnische Staatsangehörigkeit besitzen, weiter gefördert, indem es die Vorschrift, dass Kandidaten bei Parlaments- und Kommunalwahlen bestimmte Sprachkenntnisse nachweisen müssen, aufgehoben und den Sprachunterricht und den kulturellen Austausch im Rahmen des staatlichen Integrationsprogramms unterstützt hat. Estland muss weitere Anstrengungen zur Erhöhung der Einbürgerungsquote und zur Erleichterung der Einbürgerung unternehmen. Außerdem muss Estland gewährleisten, dass bei der Anwendung der Sprachenregelung auch weiterhin die Grundsätze des berechtigten öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit, die internationalen Verpflichtungen des Landes und das Europa-Abkommen beachtet werden.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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