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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Estlands

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Seit dem letzten Jahresbericht hat Estland in verschiedenen Bereichen, u.a. Konformitätsbewertung und Normung, einige Fortschritte erzielt.

Was horizontale Maßnahmen und Verfahren anbelangt, so ist die Übernahme der Grundsätze des Neuen Konzepts und des Globalen Konzepts im vergangenen Jahr vorangekommen. Im Bereich der Konformitätsbewertung trat im Juli 2002 das geänderte Gesetz über die Warenkonformitätsbescheinigung in Kraft. Auch die notwendigen, aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen traten in Kraft. Auf dem Gebiet der Normung wurde das Gesetz über technische Vorschriften und Normen geändert. Das Gesetz ist in seiner Neufassung seit April 2002 in Kraft. Eine Marktaufsichtsstrategie für Estland wird unter der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums ausgearbeitet.

Fortschritte sind auch beim Erlass sektorspezifischer Rechtsvorschriften zu vermelden. In den Sektoren, auf die sich die Richtlinien nach dem neuen Konzept beziehen, traten im Berichtszeitraum neue oder geänderte Gesetze zur Umsetzung der Richtlinien über Niederspannung, elektromagnetische Verträglichkeit, Aufzüge, Seilbahnen, Druckgeräte, einfache Druckbehälter und Gasverbrauchseinrichtungen in Kraft.

In den Sektoren, auf die sich die Richtlinien nach dem alten Konzept beziehen, sind Fortschritte bei der Übernahme und Umsetzung des Besitzstands in den Bereichen Chemikalien, kosmetische Mittel, Alkohol und Arzneimittel zu verzeichnen.

Im Bereich Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelrecht (siehe auch Kapitel 7 ,,Landwirtschaft``) trat im Januar 2002 das Änderungsgesetz zum Lebensmittelgesetz in Kraft, mit dem die Vorschriften für die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen umgesetzt werden.

Was den Besitzstand auf dem Gebiet der Schusswaffen und der Kulturgüter angeht, so trat im März 2002 das Waffengesetz in Kraft.

Die Verwaltungskapazitäten Estlands für die effektive Anwendung der horizontalen Maßnahmen, der Verfahren und der sektorspezifischen Rechtsvorschriften wurden im Berichtszeitraum schrittweise weiter ausgebaut. Die estnische Normenorganisation hat ihr Programm für die Umsetzung der europäischen Normen fortgesetzt. Bis Ende Juni 2002 waren über 95 % der CEN-Normen und 23 % der CENELEC-Normen angenommen worden. Die Annahme von 80 % der CEN- und CENELEC-Normen ist eine der Bedingungen für die Vollmitgliedschaft in diesen Organisationen. Bis Ende Juni 2002 hatte das Estnische Akkreditierungszentrum 90 Prüf- und 15 Eichlabors sowie 11 Überwachungs- und 15 Zertifizierungsstellen akkreditiert.

In den nichtharmonisierten Bereichen führte Estland ein erstes Screening der geltenden Rechtsvorschriften durch, bei dem keine Hindernisse für den freien Warenverkehr im Sinne der Artikel 28-30 EG-Vertrag entdeckt wurden. Das Screening ist jedoch noch nicht abgeschlossen, da die Ergebnisse eines eingehenderen Screenings durch die Fachministerien und die Schlussfolgerungen hinsichtlich der notwendigen Gesetzesänderungen noch nicht vorliegen.

Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesen hat seit dem letzten Jahresbericht auf dem Gebiet der Gesetzgebung keine weitere Entwicklung stattgefunden. Um die Leistungsfähigkeit des Amtes für öffentliche Beschaffung zu erhöhen, wurde es in die Abteilung Beschaffung und die Abteilung Information unterteilt. Die Zahl der Bediensteten des Amtes für öffentliche Beschaffung wurde von 25 auf 22 verringert.

Gesamtbewertung

Die Umsetzung der horizontalen Richtlinien ist praktisch abgeschlossen. Bei der Umsetzung der EG-Vorschriften für gewerbliche Waren (Niederspannung, elektromagnetische Verträglichkeit, Aufzüge und Spielzeug) in estnisches Recht hat Estland weiter kontinuierlich Fortschritte gemacht, besonders in den letzten Jahren.

Obwohl die Umsetzung des Besitzstandes bereits weit gediehen ist, bedarf es noch der Angleichung und Feinabstimmung in folgenden Sektoren, auf die sich die Richtlinien nach dem neuen Konzept beziehen: Bauprodukte, persönliche Schutzausrüstung, nichtselbsttätige Waagen, aktive implantierbare medizinische Geräte, Sprengstoffe für zivile Zwecke, Medizinprodukte, Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Maschinen, In-vitro-Diagnostika und Seilbahnen. Eine Feinabstimmung ist auch in folgenden Sektoren erforderlich, auf die sich die Richtlinien nach dem alten Konzept beziehen: Chemikalien, Arzneimittel, kosmetische Mittel, gesetzliches Messwesen, Glas, Textilwaren und Holz.

In den nichtharmonisierten Bereichen führte Estland ein erstes Screening der geltenden Rechtsvorschriften durch, bei dem keine Hindernisse für den freien Warenverkehr im Sinne der Artikel 28-30 EG-Vertrag entdeckt wurden. Es ist jedoch wichtig, ein eingehenderes Screening zum Abschluss zu bringen, um zu gewährleisten, dass alle Rechtsvorschriften, die nicht mit den Artikeln 28-30 EG-Vertrag vereinbar sind, spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts geändert werden. Estland muss auch noch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung übernehmen und anwenden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung soll im Wortlaut in das Gesetz über technische Vorschriften und Normen aufgenommen werden. Besondere Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung werden in alle künftigen einschlägigen Rechtsvorschriften für den Fall aufgenommen, dass Bestimmungen den Handel aus den im Gesetz über technische Vorschriften und Normen genannten Gründen beschränken.

Was die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich anbelangt, so sind in Estland Normenorganisation und Akkreditierungsstellen seit einigen Jahren vorhanden und funktionieren nach wie vor reibungslos. Die Anstrengungen zur Übernahme der europäischen Normen und zur Erfüllung der übrigen Bedingungen für die Mitgliedschaft im CEN und im CENELEC müssen verstärkt werden, insbesondere da bisher nur 23 % der CENELEC-Normen angenommen worden sind. Weitere Anstrengungen müssen unternommen werden, um die Bedingungen für ein multilaterales Übereinkommen mit der Europäischen Akkreditierung zu erfüllen. Funktionierende Marktaufsichtsbehörden für die einzelnen Sektoren sind vorhanden, es fehlt jedoch an einer allgemeinen Marktaufsichtsstrategie. Es kommt darauf an, den Ausbau der Infrastruktur insbesondere auf dem Gebiet der Marktaufsicht fortzusetzen.

Die Übernahme der Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit (siehe auch Kapitel 7 ,,Landwirtschaft``) ist in Estland weit fortgeschritten. Die wichtigsten Richtlinien und Verordnungen sind umgesetzt. Es bestehen jedoch noch Bestimmungen, die Genehmigungen, Bescheinigungen und andere Formen der Kontrolle vor dem Inverkehrbringen der Waren vorschreiben, die den in der Gemeinschaft geltenden Grundsätzen der Lebensmittelsicherheit zuwiderlaufen. Die Verpflichtung Estlands zur Abschaffung dieser Kontrollen ist jedoch inzwischen geklärt und muss unverzüglich und entschieden erfüllt werden. Es bedarf noch eines gewissen Ausbaus der Verwaltungskapazitäten. Das Hauptaugenmerk muss weiter auf der Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen, der Ausbildung der Inspektoren und Lebensmittelhersteller und der Vorbereitung auf die effektive Anwendung der neuen Rechtsvorschriften liegen. Die Anstrengungen zur effektiven Anwendung der Grundsätze des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Points, Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte) im Einzelhandel und im Gaststättengewerbe müssen intensiviert werden. Unter anderem müssen die Lebensmittelinspektoren darin geschult werden, die Anwendung dieser Grundsätze richtig zu bewerten. Die nationale Kontaktstelle ist noch nicht benannt, und weitere Anstrengungen (möglicherweise auch hinsichtlich der Personalausstattung) sind erforderlich, wenn das Frühwarnsystem für Lebens- und Futtermittel voll funktionsfähig werden soll. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel ist Estland gut vorangekommen, muss aber noch einige Anstrengungen hinsichtlich der Ausstattung der Labors unternehmen.

Die Umsetzung des Besitzstandes im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist vorangekommen, wenn auch einige Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen noch weiterer Feinabstimmung bedürfen. Das Amt für öffentliche Beschaffung scheint nach seiner Umstrukturierung in der Lage zu sein, die effektive Anwendung des Vergaberechts der Gemeinschaft zu gewährleisten. Nachdem im vergangenen Jahr Personal abgebaut wurde, gehört nun die Ausbildung des verbleibenden Personals zu den höchsten Prioritäten des Wirtschaftsministeriums.

Schlussfolgerung

Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zum Antrag Estlands auf Beitritt zur Europäischen Union zu dem Ergebnis, dass der freie Warenverkehr kein großes Hindernis für den Beitritt Estlands darstellt, sofern die laufende Rechtsreform fortgesetzt und durchgesetzt wird, insbesondere in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung. Gleichzeitig wies die Kommission darauf hin, wie wichtig es ist zu gewährleisten, dass das nationale Recht den Handel nicht behindert, und war der Ansicht, dass die Rechtsangleichung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verstärkt werden muss.

Seit der Stellungnahme hat Estland bei der Umsetzung der EG-Vorschriften und beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten weiter kontinuierlich Fortschritte gemacht, besonders in den letzten Jahren. Insgesamt ist Estland mit der Umsetzung des Besitzstandes im Bereich des freien Warenverkehrs recht gut vorangekommen. Der Ausbau der Verwaltungskapazitäten ist weit fortgeschritten.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Estland hat keine Übergangsregelung beantragt. Estland erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittverhandlungen eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, sollte Estland seine Anstrengungen nun darauf konzentrieren, die Umsetzung der Richtlinien nach dem neuen Konzept und die Übernahme der europäischen Normen sowie den Ausbau der Verwaltungskapazitäten zum Abschluss zu bringen und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung übernehmen und anwenden.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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