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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Estlands

Kapitel 2: Freizügigkeit

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Im Berichtszeitraum fand eine weitere Angleichung an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft statt. Die Vorbereitungen für den Aufbau der notwendigen Verwaltungsstrukturen wurden fortgesetzt.

Auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen traten 2002 das Gesetz über den Anwaltsverband, das Gesetz über die Organisation des Gesundheitswesens und die Änderung des Gesetzes über den Veterinärdienst in Kraft.

Im Bereich der Bürgerrechte wurde im März 2002 das Kommunalwahlgesetz vom Parlament verabschiedet. Die die Bürger der Europäischen Union betreffenden Bestimmungen treten zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft.

Auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurden im Juni 2002 Änderungen zum Ausländergesetz verabschiedet, mit denen die Angleichung an den Besitzstand im Bereich des Aufenthaltsrechts und der Freizügigkeit erreicht werden soll.

Die Vorbereitungen für die Teilnahme Estlands am EURES-Netzwerk (Europäische Arbeitsvermittlungsdienste) wurden fortgesetzt.

Im Hinblick auf die künftige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung baute Estland seine bilateralen Beziehungen und seine Verwaltungskapazitäten durch Anwendung der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit mit Finnland und Schweden weiter aus.

Gesamtbewertung

Was die Umsetzung des Besitzstands im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen in Estland angeht, so ist das Gesetz über die Anerkennung von ausländischen beruflichen Befähigungsnachweisen bereits weitgehend an den Besitzstand angeglichen. Jedoch bleibt sowohl hinsichtlich des rechtlichen Rahmens als auch der Verwaltungsstrukturen noch viel zu tun. Es müssen Rechtsvorschriften über die durch die Sektorrichtlinien der Gemeinschaft reglementierten Berufe und Durchführungsverordnungen zu den geltenden Rahmenvorschriften erlassen werden. Die zuständigen Behörden sind auszubauen und zu verstärken. Im Hinblick auf die vor der Harmonisierung erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise muss Estland Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass alle Inhaber eines estnischen Befähigungsnachweises ab dem Beitritt die Anforderungen der Richtlinien erfüllen können. Kurzfristig bedarf es größerer Anstrengungen, um die Ausbildung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenschwestern/-pfleger, Hebammen und Tierärzte erheblich zu verbessern.

Spezifische Rechtsvorschriften müssen es Hebammen ermöglichen, selbständig zu arbeiten. Rechtsvorschriften, die den Beruf des Rechtsanwalts und den Beruf des Architekten regeln, sind noch nicht erlassen worden. Zum Zeitpunkt des Beitritts muss gewährleistet sein, dass alle estnischen Rechtsvorschriften an die Gemeinschaftsregeln angeglichen sind, insbesondere die Bestimmungen mit Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sprachkenntnisse.

Bei der Gesetzgebung wird darauf zu achten sein, dass für die Anerkennung von Hochschulzeugnissen und die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen unterschiedliche Verfahren gelten und dass vereinfachte Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen eingeführt werden.

Die Arbeiten zur Fertigstellung der Rechtsvorschriften über das Wahlrecht, insbesondere bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, müssen fortgesetzt werden.

Mit den kürzlich verabschiedeten Änderungen zum Ausländergesetz wurde eine stärkere Angleichung an den Besitzstand im Bereich des Aufenthaltsrechts und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erreicht. Es kommt darauf an zu gewährleisten, dass bei der Anwendung der Sprachenregelung unnötige Beschränkungen in diesem Bereich vermieden werden. In diesem Zusammenhang ist auf die seit Oktober 2001 geltenden Anforderungen an die Estnischkenntnisse der in der Privatwirtschaft Tätigen hinzuweisen. Im Rahmen des Besitzstands sind verbindliche Anforderungen nur im Einzelfall unter sehr außergewöhnlichen Umständen möglich. Die Anforderungen können nicht horizontal festgelegt werden, sondern sind in jedem einzelnen Fall zu begründen. Estland muss sicherstellen, dass bei der Anwendung der Sprachenregelung die Grundsätze des berechtigten öffentlichen Interesses, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, die internationalen Verpflichtungen des Landes und das Europa-Abkommen beachtet werden. Die Anstrengungen zur Ermöglichung der Teilnahme Estlands am EURES-Netzwerk (Europäische Arbeitsvermittlungsdienste) sind fortzusetzen, insbesondere hinsichtlich des Sprachunterrichts.

Im Hinblick auf die künftige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung muss Estland seine Verwaltungsstrukturen noch weiter ausbauen und insbesondere das entsprechende Personal ausbilden. Aufgrund der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit mit Finnland und Schweden hat Estland bereits eine erhebliche Zahl von Renten gewährt, darunter einige, bei denen Leistungen ins Ausland übertragen wurden. Auf diese Weise konnte sich Estland mit den Verwaltungsverfahren in diesem Bereich vertraut machen.

Schlussfolgerung

Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass beim Besitzstand im Bereich Freizügigkeit mittelfristig keine größeren Probleme für den Beitritt zu erwarten sind. Ferner stellte sie fest, dass auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen die Ausarbeitung der erforderlichen gesetzgeberischen und Vollzugsmaßnahmen intensiviert werden muss, damit diese mittelfristig vorhanden sind.

Seit der Stellungnahme hat Estland bei der Angleichung an den Besitzstand in diesem Bereich Fortschritte erzielt und die zuständigen Stellen weiter verstärkt, unter anderem im Hinblick auf die künftige Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung. Die Angleichung der Rechtsvorschriften und Strukturen Estlands im Bereich der Freizügigkeit an den Besitzstand verlief zufriedenstellend, wenn auch weitere Anstrengungen erforderlich sind.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Estland hat keine Übergangsregelung beantragt. Estland hat jedoch einer von der EU vorgeschlagenen Übergangsregelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zugestimmt. Für die Einreise estnischer Arbeitnehmer in die EU und ihren Aufenthalt dort werden für mindestens zwei Jahre ab dem Beitritt Beschränkungen gelten, die höchstens sieben Jahre in Kraft bleiben können. Estland erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittverhandlungen eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, sollte Estland seine Anstrengungen nun darauf konzentrieren, die noch fehlenden Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung zu erlassen, die Lehrpläne und die Ausbildung, insbesondere für Krankenschwestern/-pfleger und Tierärzte, mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen und die Verwaltungskapazitäten weiter auszubauen.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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