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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt EstlandsKapitel 3: Freier DienstleistungsverkehrFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtSeit dem letzten Jahresbericht ist Estland in einer Reihe von Bereichen dieses Kapitels vorangekommen, insbesondere Banken, Wertpapiere und Datenschutz. Auf dem Gebiet der freien Niederlassung und des freien Verkehrs mit anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen führte Estland ein vorläufiges Screening seiner Rechtsvorschriften durch, bei dem keine Hindernisse für die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Artikel 43 und 49 EG-Vertrag entdeckt wurden. Das Screening muss jedoch noch durch ein eingehenderes Screening durch die Fachministerien ergänzt werden. Im Bereich der Finanzdienstleistungen trat im Januar 2002 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditinstitute in Kraft. Damit stehen die estnischen Rechtsvorschriften nun im Wesentlichen mit dem derzeitigen Besitzstand im Bereich der Bankdienstleistungen im Einklang. Der auf dem geänderten Gesetz über die Kreditinstitute beruhende neue Rahmen für die Eigenkapitalausstattung trat im Juli 2002 in Kraft. Im Versicherungssektor trat im Juli 2002 das Schuldrechtsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Bestimmungen der Versicherungsrichtlinien über die Versicherungsverträge umgesetzt. Auf dem Gebiet der Investmentdienstleistungen und der Wertpapiere trat im Januar 2002 ein neues Wertpapiergesetz in Kraft, das das Gesetz von 1993 ersetzt. Das Gesetz regelt die öffentliche Emission von Wertpapieren, die Tätigkeit der Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Investmentdienstleistungen und das Funktionieren des Wertpapiermarkts und der Wertpapierabrechnungssysteme sowie die Führung der Aufsicht über den Wertpapiermarkt und die Marktbeteiligten. Mit dem im Juni 2001 in Kraft getretenen neuen Finanzaufsichtsgesetz wurde ein einheitliches Finanzaufsichtsamt geschaffen, das seine Arbeit im Januar 2002 aufnahm. Im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten ratifizierte Estland im November 2001 das Übereinkommen 108 des Europarates. Hinsichtlich der Verordnungen über die Informationsgesellschaft fand keine nennenswerte Entwicklung statt. Gesamtbewertung Auf dem Gebiet der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs können natürliche und juristische Personen aus den Mitgliedstaaten der EU in Estland ohne Weiteres Unternehmen gründen oder bestehende Unternehmen zu bis zu 100 % übernehmen. Estland muss gewährleisten, dass sein Sprachengesetz und die dazu erlassene Durchführungsverordnung, die von den Beschäftigten von Unternehmen Estnischkenntnisse verlangen, nicht, auch nicht potenziell oder indirekt, zu Hindernissen für Dienstleistungserbringer aus der EU führen. Estland hat dazu erklärt, sein System beruhe auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot. Mit dem Bankengesetz von 1999 und den dieses ergänzenden Verordnungen und dem Einlagensicherungsgesetz von 1998 hatte Estland bereits die wichtigsten Maßnahmen zur Übernahme des Bankenrechts der Gemeinschaft getroffen. Die danach noch bestehenden kleineren Lücken wurden durch Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditinstitute am 13. Dezember 2001 geschlossen. Im Versicherungssektor ist noch eine Angleichung an die Richtlinien über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sowie über die Lebens- und die Sachversicherung erforderlich. Auf dem Gebiet der Investmentdienstleistungen und der Wertpapiere ist noch einiges zu tun, um die erheblichen Schwächen zu beheben, die insbesondere hinsichtlich der Richtlinien über Investmentdienstleistungen und Insidergeschäfte bestehen, z.B. das Fehlen von Bestimmungen über die Ausübung der Freiheiten durch Unternehmen aus den anderen Mitgliedstaaten und die Mängel beim Gesetzesvollzug und bei der Aufsicht über die estnischen Unternehmen. Was die Verwaltungskapazitäten anbelangt, so leistet das seit Januar 2002 tätige einheitliche Finanzaufsichtsamt gute Arbeit. Das Amt ist haushaltstechnisch und operativ unabhängig. Die Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor in Estland scheint insgesamt zufriedenstellend zu funktionieren. Auf dem Gebiet des Datenschutzes bedarf es weiterer Anstrengungen hinsichtlich der Änderung des geltenden Datenschutzgesetzes und des rechtlichen Status und der Personalausstattung des Amtes für Datenschutz. Das estnische Datenschutzgesetz von 1996 steht nicht in jeder Hinsicht mit den Richtlinien der Gemeinschaft im Einklang. Insbesondere müssen alle Voraussetzungen geschaffen werden, um die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten. Auch die zurzeit ausgearbeiteten Änderungen zum Datenschutzgesetz werden in dieser Hinsicht nur zu einem Teilfortschritt, aber immer noch nicht zur Erfüllung des Hauptkriteriums für die Unabhängigkeit führen, da die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des Leiters der Aufsichtsbehörde nach wie vor bei der Regierung liegt. Das Amt für Datenschutz muss ausgebaut werden. Im Bereich der Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind große Teile des Besitzstands noch nicht umgesetzt, insbesondere die Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr, über Dienste mit Zugangsbeschränkungen und über das Verfahren zur Gewährleistung der Transparenz. Schlussfolgerung Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs zu dem Ergebnis, dass der Finanzdienstleistungssektor in Estland recht gut entwickelt ist und dass trotz der eher langsam verlaufenden Übernahme des Besitzstands nicht damit gerechnet werden muss, dass der freie Dienstleistungsverkehr mittelfristig ein größeres Hindernis für den Beitritt darstellt. Seit der Stellungnahme hat Estland in den meisten Bereichen dieses Kapitels kontinuierlich Fortschritte gemacht, sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei der Verbesserung der für die Aufsicht über den Finanzdienstleistungssektor erforderlichen Verwaltungs- und Regulierungsinfrastruktur. Die Übernahme des Besitzstands ist in Estland inzwischen weit fortgeschritten, hinsichtlich einiger Aspekte bedarf es jedoch noch weiterer Rechtsangleichung. Insgesamt ist Estland mit der Angleichung an den Besitzstand im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs recht gut vorangekommen. Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Estland wurde eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 für die Einlagen- und Anlegersicherungssysteme gewährt, damit diese den in den Richtlinien der Gemeinschaft vorgeschriebenen Mindestausgleichsbetrag von 20 000 EUR erreichen. Estland erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittverhandlungen eingegangen ist. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Estland seine Anstrengungen nun darauf konzentrieren, die Rechtsangleichung und die Einrichtung einer in vollständiger Unabhängigkeit arbeitenden Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zum Abschluss zu bringen. © Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03 |
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