NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
EU-Beitritt
Kommissionsbericht 2002
Handelsstatistiken
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Kontakte
Doppelbesteuerung
DBA BRD
DBA Österreich
Bücher
english
Overview
Map
Commercial Code
Law of Property
EU Accession
Austria Tax Treaty
US Tax Convention
Statistical Data
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Links
Contacts
Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften

Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Estlands

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Bei der Angleichung an den Besitzstand sind weitere Fortschritte zu verzeichnen, insbesondere die Einführung eines Systems für grenzüberschreitende Überweisungen.

Im Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr ist keine Entwicklung zu vermelden. Die Beschränkungen, die vor dem Beitritt aufgehoben werden können, sind zum größten Teil bereits aufgehoben.

Nach der Verabschiedung des Schuldrechtsgesetzes, das im Juli 2003 in Kraft treten soll, im September 2001 und dem Inkrafttreten des im Oktober 2001 verabschiedeten Gesetzes über den Wertpapiermarkt im Januar 2002 stehen die estnischen Rechtsvorschriften nun weitgehend mit dem Besitzstand im Bereich der Zahlungs- und Abrechnungssysteme im Einklang. Die praktische Anwendung des Schuldrechtsgesetzes ist in dem im Juni 2002 verabschiedeten Durchführungsgesetz zum Schuldrechtsgesetz geregelt, das im Juli 2002 in Kraft trat.

Das neue Interbankenzahlungs- und -abrechnungssystem mit seinen beiden Teilsystemen, dem Echtzeit-Bruttoabrechnungssystem (RTGS) und dem Designated-Time-Nettoabrechnungssystem (DNS), ist seit Januar 2002 in Betrieb.

Die Aufgaben einer außergerichtlichen Schiedsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Beteiligten der Zahlungssysteme werden von Mitgliedern des Sachverständigenrates für Zahlungssysteme wahrgenommen. 2003 wird das außergerichtliche Schiedsverfahren auf Streitigkeiten zwischen Geschäftsbanken und ihren Kunden im Zusammenhang mit den Zahlungs- und -abrechnungssystemen ausgedehnt.

Eine konsequente und integrierte Aufsicht über den Finanzsektor soll die von der Estnischen Zentralbank eingerichtete Abteilung Finanzielle Stabilität führen, die ihre Arbeit im Januar 2002 aufnahm. Die neue Abteilung hat auch Aufgaben hinsichtlich der Zahlungs- und Abrechnungssysteme.

Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche hat seit letztem Jahr keine nennenswerte Entwicklung stattgefunden, die estnischen Rechtsvorschriften stehen jedoch bereits weitgehend mit dem Besitzstand in diesem Bereich im Einklang. Fortschritte hat Estland bei der Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe ,,Bekämpfung der Geldwäsche`` erzielt und die entsprechenden Selbstbewertungen und Fortschrittsberichte vorgelegt.

Gesamtbewertung

Auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs ist die Liberalisierung im Einklang mit dem Besitzstand nun nahezu abgeschlossen. Die wichtigsten verbleibenden Beschränkungen finden sich in den Bereichen Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde, ausländische Direktinvestitionen in Sicherheitsdienste, Luftverkehr und Eigentum an Seeschiffen. Diese Beschränkungen müssen noch aufgehoben werden, die Beschränkungen im Verkehrsbereich jedoch erst zum Zeitpunkt des Beitritts.

Durch den Erlass der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Einführung des neuen Interbankenzahlungs- und -abrechnungssystems ist Estland mit der Angleichung an den Besitzstand in diesem Bereich ein gutes Stück vorangekommen. Die für die Zahlungs- und Wertpapierabrechnung erforderliche Infrastruktur ist nun vorhanden. Estland muss die Rechtsangleichung zum Abschluss bringen und ein außergerichtliches Rechtsschutzverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Banken und ihren Kunden einrichten.

Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche bedarf es weiterer Verbesserungen, um die estnischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen. Estland muss auch die Empfehlungen der Arbeitsgruppe ,,Bekämpfung der Geldwäsche`` weiter umsetzen.

Hinsichtlich der Aufsicht über den Glücksspielsektor zur Bekämpfung der Geldwäsche muss Estland eine eingehendere Regelung für die Aufsicht über Glücksspiele und Lotterien ausarbeiten, verabschieden und effektiv anwenden.

Die Finanzfahndungsstelle ist mit zusätzlichen Bediensteten und Sachmitteln weiter zu verstärken. Die Fortbildungsmaßnahmen für Finanzfahndungsstelle, Wirtschaftspolizei, Staatsanwälte, Zollbeamte sowie Führungskräfte und andere Angestellte von Banken müssen fortgesetzt werden.

Schlussfolgerung

Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass der freie Kapitalverkehr mittelfristig kein größeres Hindernis für den Beitritt darstellt.

Seit der Stellungnahme ist Estland gut vorangekommen und hat insbesondere im letzten Jahr ein System für grenzüberschreitende Überweisungen eingeführt. Die estnischen Rechtsvorschriften stehen abgesehen von den Bereichen, für die noch Beschränkungen gelten, weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang, und die Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Estland hat für diesen Bereich keine Übergangsregelung beantragt. Estland erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittverhandlungen eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, sollte Estland seine Anstrengungen nun darauf konzentrieren, die verbleibenden Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Ausländer und für Investitionen in Sicherheitsdienste aufzuheben, sich auf die zum Zeitpunkt des Beitritts erforderlich werdenden Änderungen im Bereich des Eigentums an Seeschiffen und der Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen vorzubereiten, seine Rechtsvorschriften vollständig an den aktualisierten gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche anzugleichen und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe ,,Bekämpfung der Geldwäsche`` weiter umzusetzen.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version