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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Estlands

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Seit dem letzten Jahresbericht hat Estland einige Fortschritte erzielt, und zwar vor allem auf den Gebieten Rechnungslegung und Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum.

Im Gesellschaftsrecht ist keine besondere Entwicklung zu vermelden.

Was die Rechnungslegung anbelangt, so steht das im Februar 2002 verabschiedete Wirtschaftsprüfergesetz weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang, wenn auch einige wenige Unzulänglichkeiten festgestellt wurden.

Auf dem Gebiet der Buchprüfung ist keine besondere Entwicklung zu verzeichnen.

Im Bereich der Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum können Raubkopien an der Grenze nun besser erkannt werden, wenn auch der Zustrom von Raubkopien und nachgeahmten Waren vor allem aus Belarus, der Ukraine und der Türkei nach wie vor besorgniserregend ist. Die im September 2001 unterzeichnete Kooperationsvereinbarung zwischen Zoll und Polizei ist ein gutes Zeichen, hat jedoch noch nicht zu sichtbaren Ergebnissen geführt. Das Gesetz zum Schutz der gewerblichen Muster und Modelle von 1997 wurde durch das Änderungsgesetz vom Dezember 2001 an die Bestimmungen der Richtlinie über Muster und Modelle angepasst. Ferner ist Estland nun dem Europäischen Patentübereinkommen beigetreten. Der Beitritt wurde im Juli 2002 wirksam.

Gesamtbewertung

Nach den unternommenen gesetzgeberischen Anstrengungen ist die Lage im Gesellschaftsrecht nun zufriedenstellend. Abweichungen bestehen unter anderem noch gegenüber der dritten Richtlinie über Unternehmenszusammenschlüsse. Estland hat jedoch Änderungen zu seinem Gesellschaftsrecht ausgearbeitet, die, falls sie wie geplant Ende des Jahres als Gesetz erlassen werden, zu einer vollständigen Angleichung an den Besitzstand führen.

Die estnischen Rechtsvorschriften stehen weitgehend mit dem Besitzstand im Rechnungslegungs- und Buchprüfungsrecht im Einklang.

Was die Verwaltungskapazitäten im Bereich der Buchprüfung angeht, so werden zurzeit Änderungen ausgearbeitet, um die staatliche Aufsicht über das selbstverwaltete Institut der zugelassenen Buchprüfer zu regeln.

Auf dem Gebiet der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum entsprechen die Rechtsvorschriften weitgehend dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Einer weiteren Angleichung bedarf es jedoch unter anderem noch an die Bestimmungen über den Schutz technologischer Maßnahmen, die Information für die Wahrnehmung der Rechte, die Erschöpfung von Verbreitungsrechten, die Überlassung von Rechten und die Folgerechte. Die notwendigen Änderungen, insbesondere zum Urheberrechtsgesetz, sollen 2003 verabschiedet werden. Es bedarf zusätzlicher Anpassungen der estnischen Patentvorschriften und neuer Marken- und Mustervorschriften.

Die estnische Regierung muss das Verfahren für die Rücknahme ihres vollständigen Vorbehalts gegenüber Artikel 12 des Abkommens von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zum Abschluss bringen, um ausländischen Produzenten und Künstlern das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieses Artikels zu verleihen.

Der Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum hat sich insgesamt verbessert. Jedoch sind die effektive Anwendung der Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und die Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmungen immer noch Anlass zu ernster Besorgnis und müssen daher weiter hohe Priorität haben. Die Privatwirtschaft hat Zahlen vorgelegt, nach denen der Anteil der Raubkopien in Estland bei Musik immer noch 60 %, bei Software 53 % und bei Videos schätzungsweise 60 % beträgt. Diese Probleme hängen mit der Leistungsfähigkeit von Zoll, Polizei und Justiz zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden und insbesondere zwischen der Polizei und den Kommunalverwaltungen, die für die Erteilung der Verkaufslizenzen zuständig sind, ist zu verbessern. Das Tätigwerden von Amts wegen ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung des Gesetzesvollzugs, von dem häufiger Gebrauch gemacht werden muss. Ein zusätzliches Problem ist, dass sich die Industrie zwar oft lautstark beschwert, dann aber keine große Bereitschaft zeigt, konkrete Fälle aufzugreifen und in geeigneter Weise zu ihrer Untersuchung beizutragen.

Schlussfolgerung

Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums noch erhebliche gesetzgeberische Anstrengungen erforderlich sind. Ferner stellte sie fest, dass die Umsetzung des Besitzstands im Gesellschaftsrecht Estland keine größeren Probleme zu bereiten scheint. Auf dem Gebiet der Rechnungslegung erschienen die Maßnahmen, mit denen die vollständige Angleichung erreicht werden sollte, realistisch, während auf dem Gebiet der Buchprüfung die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegten Informationen keine ausreichende Grundlage für eine Bewertung waren.

Seit der Stellungnahme hat Estland kontinuierlich Fortschritte bei der Angleichung seines Gesellschaftsrechts erzielt und auch seine Marken- und Patentvorschriften an den Besitzstand angeglichen. Estland ist mit der Angleichung im Gesellschaftsrecht weit vorangekommen, und die Umsetzung auf dem Gebiet der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum geht kontinuierlich weiter. Darüber hinaus wurden schrittweise Fortschritte beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten erzielt, die nun ein annehmbares Niveau erreicht haben.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Estland hat keine Übergangsregelung beantragt und dem Vorschlag der EU hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum für Arzneimittel und der Gemeinschaftsmarke zugestimmt. Estland erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittverhandlungen eingegangen ist.

Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, sollte Estland seine Anstrengungen nun darauf konzentrieren, seine Rechtsvorschriften wie oben dargelegt vollständig an den Besitzstand anzugleichen, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Raubkopien und nachgeahmten Waren zu intensivieren und die Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden (Zoll, Polizei) und der Justiz weiter zu verbessern.



© Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03

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