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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt EstlandsKapitel 11: Wirtschafts- und WährungsunionFortschritte seit dem letzten BerichtIn dem Abschnitt über die wirtschaftlichen Kriterien (B-2) wurden die einzelnen Aspekte der estnischen Wirtschaftspolitik bereits eingehend bewertet. Dieser Abschnitt beschränkt sich daher auf die Erörterung derjenigen Elemente des in Titel VII EG-Vertrag und den anderen einschlägigen Rechtakten niedergelegten Besitzstandes im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion, die die Beitrittskandidaten bis zum Beitritt umsetzen müssen, d.h. das Verbot der direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank, das Verbot von Vorzugsbedingungen für den öffentlichen Sektor bei Finanzierungen durch Finanzinstituten und die Unabhängigkeit der Zentralbank. Auf die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die im Rahmen der Übernahme des WWU-Besitzstands abgeschlossen werden muss, wurde bereits in Kapitel 4 ,,Freier Kapitalverkehr`` eingegangen. Seit dem letzten Jahresbericht hat keine nennenswerte Entwicklung stattgefunden. Gesamtbewertung Estland wird ab dem Beitritt als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 EG-Vertrag gilt, an der WWU teilnehmen. Bis dahin muss es seinen institutionellen und rechtlichen Rahmen entsprechend angepasst haben. Die Angleichung an den Besitzstand in diesem Kapitel ist nahezu abgeschlossen. Die Direktfinanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank ist gesetzlich untersagt. Es sind keine Rechtsvorschriften bekannt, die dem öffentlichen Sektor bevorrechtigten Zugang zu den Finanzinstituten verschaffen würden. Mit Blick auf die Unabhängigkeit der Zentralbank werden Änderungen des Zentralbankgesetzes erforderlich sein, um die vollständige Unabhängigkeit sämtlicher Beschlussfassungsgremien bei ESZB-bezogenen Aufgaben sowie die vollständige persönliche Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu gewährleisten. Schlussfolgerung In ihrer Stellungnahme von 1997 war die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Teilnahme Estlands an der dritten Stufe der WWU als Nichtteilnehmer an der Euro-Zone mittelfristig wenig Probleme bereiten würde. Mit Bezug auf das ausdrückliche Verbot einer Finanzierung des Haushaltsdefizits war die Zentralbankgesetzgebung bereits voll mit den EU-Regeln vereinbar. Die bis dato erfolgreiche Bilanz des ,,Currency Board`` und die relativ weit fortgeschrittene Entwicklung des Bankensektors waren ermutigende Indizien für die Fähigkeit Estlands, die Umstrukturierung seines Finanzsektors in wenigen Jahren abzuschließen. Seit der Stellungnahme hat Estland stetige Fortschritte erzielt. Die Rechtsvorschriften sind weitgehend mit dem EU-Besitzstand in Übereinstimmung gebracht, und die erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden. Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Estland hat keine Übergangsregelungen beantragt. Estland erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Um seine Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft abzuschließen, sollte sich Estland nun mittels entsprechender Änderungen seines Zentralbankgesetzes auf die volle institutionelle und personelle Unabhängigkeit seiner Zentralbank und der Mitglieder ihres Aufsichtsrats konzentrieren. © Europäische Kommission; Last modified 2003-05-03 |
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