NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
EU-Beitritt
Kommissionsbericht 2002
Handelsstatistiken
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Kontakte
Doppelbesteuerung
DBA BRD
DBA Österreich
Bücher
english
Overview
Map
Commercial Code
Law of Property
EU Accession
Austria Tax Treaty
US Tax Convention
Statistical Data
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Links
Contacts
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung

Art. 13-17


Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1)
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt oder von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwiegend aus derartigem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3)
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr von diesem Unternehmen betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4)
Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.


Artikel 14
Selbständige Arbeit

(1)
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Hält sich die in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres auf, gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; die Einkünfte aus den oben genannten Tätigkeiten, die im anderen Staat ausgeübt werden, können dieser festen Einrichtung zugerechnet werden.
(2)
Der Ausdruck freier Beruf umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.


Artikel 15
Unselbständige Arbeit

(1)
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3)
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaat betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.


Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.


Artikel 17
Künstler und Sportler

(1)
Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)
Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)
Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten, die ein Künstler oder Sportler im anderen Vertragsstaat ausübt, wenn der Aufenthalt in dem Staat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version