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Allgemeiner TeilDie steuerlichen Beziehungen zwischen Estland und Österreich werden gegenwärtig durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt, da das Abkommen zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion vom 10. April 1981 im Verhältnis zu Estland seit 1992 mehr keine Anwendung findet. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Estland ist jedoch der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden. Am 11. Februar 1997 sind daher in Wien Verhandlungen mit Estland (gemeinsam mit Lettland und Litauen) aufgenommen worden, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt haben. Das Abkommen folgt im grösstmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen aussensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 in seiner aktuellen Fassung. Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäss Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäss Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäss Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
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