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Zu Artikel 1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in
einem der beiden Staaten gemäss Art. 4 ansässig sind.
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Zu Artikel 2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig
erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
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Zu Artikel 3:
Dieser Artikel enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
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Zu Artikel 4:
Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit.
Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht
in Bezug auf Ansässigkeitskonflikte bei juristischen Personen zwingend ein Verständigungsverfahren im Sinne des
Art. 25 des Abkommens vor.
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Zu Artikel 5:
Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der ,,Betriebstätte``.
Bauausführungen und Montagen werden nach neunmonatiger Dauer als Betriebstätte gewertet, wobei die
Betriebstättendefinition für Bauausführungen durch die Einbeziehung von Überwachungsleistungen erweitert wird.
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Zu Artikel 6:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem
sich das betreffende Vermögen befindet.
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Zu Artikel 7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel,
derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur
insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind.
Abs. 2 sieht vor, dass der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen sind, die sie unabhängig von dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz). Dieser Grundsatz ist nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 9 auch auf Beteiligungen an Personengesellschaften und österreichischerseits auf
stille Gesellschaftsanteile anzuwenden.
Abs. 8 sieht die Anwendung des innerstaatlichen Rechts auf Versicherungsgeschäfte vor.
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Zu Artikel 8:
Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne
aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat.
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Zu Artikel 9:
Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter
gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines
Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen
nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
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Zu Artikel 10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in
dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein
begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 bei
Portfoliodividenden auf 15% beschränkt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Bezug auf Schachteldividenden wird auf
5% herabgesetzt.
Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes ,,Dividenden`` ist OECD-konform.
Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Abs. 5 schliesst die so genannte ,,exterritoriale Dividendenbesteuerung`` aus.
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Zu Artikel 11:
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Daneben wird gemäss Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen in OECD-konformer Weise ein mit 10% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt.
Quellensteuerfreiheit besteht hingegen für Zinsen im öffentlichen Bereich sowie für Zinsen aus Verkäufen von Waren auf
Kredit (Abs. 3).
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Zu Artikel 12:
Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1).
Daneben wird gemäss Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht
eingeräumt, wobei der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren bei Leasinggeschäften auf 5% herabgesetzt ist.
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Zu Artikel 13:
Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der
Gewinne aus Vermögensveräusserungen. Gegenüber der OECD-Fassung sind die Quellenbesteuerungsrechte in Abs. 1
insofern erweitert, als auch die Veräusserung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften der Besteuerungskompetenz des
Quellenstaates unterstellt wird.
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Zu Artikel 14:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat
bezieht, dürfen dort grundsätzlich nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen
Einrichtung zuzurechnen sind; die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus wird die
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle ausgeweitet, in denen in Ermangelung einer festen Einrichtung
Einkünfte aus einer in diesem Staat ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn sich die
Person in diesem Staat länger als 183 Tage aufhält.
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Zu den Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt.
Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen
in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die
OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.
In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäss Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche
die nicht unter Art. 19 fallen) und für Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäss den in Art. 19 übernommenen
OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse
befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 4). Art. 19 gilt für Bezüge aus öffentlichen
Kassen der Gebietskörperschaften, wobei Abs. 3 die Kassenstaatregel auch auf die Aktivbezüge der Bediensteten der
österreichischen Aussenhandelsstelle in Estland ausweitet.
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Zu Artikel 16:
Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt,
in dem die Gesellschaft, welche die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.
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Zu Artikel 17:
Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem Staat das
Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses
Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder
Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufliessen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor, wenn der Auftritt des Künstlers oder
Sportlers im Rahmen öffentlich subventionierter Veranstaltungen erfolgt.
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Zu Artikel 20:
Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufliessenden Zuwendungen
steuerfrei gestellt.
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Zu Artikel 21:
Durch diese Bestimmung wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das
Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
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Zu Artikel 22:
Dieser Artikel enthält die Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.
Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen
zugehört.
Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die
im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert
werden dürfen, in dem der Unternehmer ansässig ist.
Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschliesslich im dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem
diese Person ansässig ist.
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Zu Artikel 23:
In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:
Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter
Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden, wobei Abs. 1 lit. e im Fall von Schachteldividenden
bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% entsprechend den Grundsätzen des internationalen Schachtelprivilegs
die Befreiungsmethode vorsieht.
Gemäss Abs. 1 lit. d hat Österreich in jenen Fällen ein Besteuerungsrecht, in denen eine in Österreich
ansässige Person Einkünfte aus Estland bezieht und für die Estland auf Grund des Abkommens das Besteuerungsrecht hat,
jedoch diese Einkünfte von der estnischen Besteuerung befreit. Voraussetzung für eine Besteuerung auf österreichischer
Seite ist die Durchführung eines Verständigungsverfahrens.
Estland wendet das Anrechnungsverfahren an.
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Zu Artikel 24:
Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von
Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Das
Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 5).
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Zu Artikel 25:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder
Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
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Zu Artikel 26:
Durch diesen Artikel Verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die
richtige Durchfühung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die vom sachlichen
Anwendungsbereich des Abkommens erfassten Steuern erforderlich sind (grosser Informationsaustausch). Für die Anwendung
des Artikels ist jedoch ein Verwaltungsübereinkommen erforderlich.
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Zu Artikel 27:
Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich
privilegierten Personen.
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Zu den Artikeln 28 und 29:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.