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Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
- (1)
- Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für
Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
- (2)
- Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung
beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
- (3)
-
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a)
-
in Österreich:
- 1.
- die Einkommensteuer;
- 2.
- die Körperschaftsteuer;
- 3.
- die Grundsteuer;
- 4.
- die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- 5.
- die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als ,,österreichische Steuer`` bezeichnet);
- b)
-
in Estland:
- 1.
- die Einkommensteuer (tulumaks);
- 2.
- die lokale Einkommensteuer (kohalik tulumaks);
- 3.
- die Grundsteuer (maamaks);
(im Folgenden als ,,estnische Steuer`` bezeichnet).
- (4)
- Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- (1)
-
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeutet der Ausdruck ,,Österreich`` die Republik Österreich;
- b)
- bedeutet der Ausdruck ,,Estland`` die Republik Estland und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet
Estlands und alle an die Hoheitsgewässer Estlands angrenzenden Gebiete, in denen Estland nach dem Recht Estlands und in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer
Bodenschätze ausüben darf;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke ,,ein Vertragsstaat`` und ,,der andere Vertragsstaat``, je nach dem Zusammenhang, Österreich
oder Estland;
- d)
- umfasst der Ausdruck ,,Person`` natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e)
- bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft`` juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie
juristische Personen behandelt werden;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats`` und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats``, je
nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen,
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr`` jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von
einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
-
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde``
- i)
- in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- ii)
- in Estland: den Minister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- i)
-
bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehöriger``
- i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
- ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem
Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
- (2)
- Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im
Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die
Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den
Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
- (1)
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person`` eine Person, die nach
dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung,
des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine
Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in
diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
- (2)
-
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a)
- Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in
beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b)
- kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt
sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c)
- hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in
dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d)
- ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
- (3)
- Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln und die Art der
Anwendung dieses Abkommens auf diese Person festzulegen. In Ermangelung eines solchen Einvernehmens gilt die Person für
Zwecke der Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.
Last modified: 2002-08-07
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