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Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
- (1)
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebstätte`` eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (2)
-
Der Ausdruck ,,Betriebstätte`` umfasst insbesondere:
- a)
- einen Ort der Leitung,
- b)
- eine Zweigniederlassung,
- c)
- eine Geschäftsstelle,
- d)
- eine Fabrikationsstätte,
- e)
- eine Werkstätte und
- f)
- ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen.
- (3)
- Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte,
wenn diese Ausführung, Montage oder Tätigkeit die Dauer von neun Monaten überschreitet.
- (4)
-
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
- a)
- Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des
Unternehmens benutzt werden;
- b)
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
- c)
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d)
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e)
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f)
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (5)
- Ist eine Person mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 für ein Unternehmen tätig und
besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die
Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in
diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese
Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste
Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
- (6)
- Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wenn die Tätigkeit dieses Vertreters jedoch
ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen erfolgt und die Bedingungen zwischen dem Vertreter und dem
Unternehmen von denen abweichen, die unabhängige Personen miteinander vereinbaren würden, so gilt der Vertreter nicht als
unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. In diesem Fall ist Absatz 5 anzuwenden.
- (7)
- Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
- (1)
- Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte
aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
- (2)
- Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen`` hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem
das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
gelten, jede Option oder ähnliches Recht auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
- (3)
- Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art
der Nutzung unbeweglichen Vermögens als auch für Einkünfte aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen.
- (4)
- Sind mit dem Eigentum an Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteilen für den Eigentümer dieser Aktien oder
Gesellschaftsanteile Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen verbunden, das der Gesellschaft gehört, so dürfen die
Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Verwertung eines
solchen Rechtes in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
- (5)
- Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
- (1)
- Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das
Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
- (2)
- Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
- (3)
- Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen,
einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem
Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
- (4)
- Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser
Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch
derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
- (5)
- Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn
zugerechnet.
- (6)
- Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe
Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
- (7)
- Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
- (8)
- Dieser Artikel hindert keinen Vertragsstaat daran, sein Recht in Bezug auf die Besteuerung von Personen anzuwenden, die
Versicherungsgeschäfte ausüben. Diese Steuer darf aber 5,4 vom Hundert des Bruttobetrags der Prämien der
Versicherungsgeschäfte nicht übersteigen.
- (9)
- Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Gewinne`` umfasst auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung
an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des
österreichischen Rechts.
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
- (1)
- Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2)
- Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer
internationalen Betriebsstelle.
Last modified: 2002-08-07
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