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Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
- (1)
- Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte
hauptsächlich aus solchem Vermögen bestehen, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
- (2)
- Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht,
einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
- (3)
- Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, die
von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
- (4)
- Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
- (1)
- Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen
Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche
feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Hält sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im
anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des
betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, auf, gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im anderen Staat
gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; die Einkünfte, die sie aus ihrer oben genannten und im anderen Staat
ausgeübten Tätigkeit bezieht, dürfen dieser festen Einrichtung zugerechnet werden.
- (2)
- Der Ausdruck ,,freier Beruf`` umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
- (1)
- Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die
Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im
anderen Staat besteuert werden.
- (2)
-
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a)
- der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- b)
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist, und
- c)
- die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im
anderen Staat hat.
- (3)
- Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord
eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben
wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines anderen ähnlichen Organs einer Gesellschaft
bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Last modified: 2002-08-07
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