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Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
- (1)
- Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,
dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2)
- Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
VERMÖGEN
- (1)
- Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im
anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
- (2)
- Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert
werden.
- (3)
- Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben
werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden.
- (4)
- Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 23
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
- (1)
-
Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- a)
- Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in Estland besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b bis e
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;
- b)
- Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Estland
besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in Estland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Estland bezogenen Einkünfte entfällt;
- c)
- Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in
Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder Vermögen der Person einbezogen werden;
- d)
- Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet, die auf
Grund dieses Abkommens in Estland zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn
Estland diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Besteuerung
ausnimmt;
- e)
- Bezieht eine in Österreich ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Estland ansässigen Gesellschaft, an der
sie mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals hält, so nimmt Österreich unter den Voraussetzungen, wie sie in
den allgemein anwendbaren Bestimmungen des österreichischen Rechts in Bezug auf das internationale Schachtelprivileg
angeführt sind, diese Dividenden von der Besteuerung aus.
- (2)
-
Bei einer in Estland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- a)
-
Bezieht eine in Estland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Estland, sofern sein innerstaatliches Recht
keine günstigere Behandlung vorsieht,
- i)
- auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer
vom Einkommen entspricht;
- ii)
- auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer
vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom
Vermögen in Estland übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das
Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
- b)
- Bezieht eine in Estland ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft, an der
sie mindestens 10 vom Hundert der mit vollem Stimmrecht ausgestatteten Anteile hält, umfasst für Zwecke der lit. a
die in Österreich gezahlte Steuer nicht nur die Steuer auf Dividenden, sondern auch die gezahlte Steuer auf die
zugrundeliegenden Gewinne der Gesellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt wurden.
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
- (1)
- Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der
Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch
für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- (2)
- Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im
anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
- (3)
- Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden
sind, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den
gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei
der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber
einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
- (4)
- Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im
erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des
erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (5)
- Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Last modified: 2002-08-07
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