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Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
- (1)
- Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in
dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten
Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2)
- Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die
Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
- (3)
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber
beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4)
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze
unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame
Kommission.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
- (1)
- Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch
Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten
wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder
Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das
Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke
verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen
legen.
- (2)
-
Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
- a)
- Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen
Vertragsstaats abweichen;
- b)
- Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c)
- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
- (3)
- Die Anwendung dieses Artikels bleibt einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten vorbehalten.
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer
Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
INKRAFTTRETEN
- (1)
- Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmässigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten
dieses Abkommens erfüllt sind.
- (2)
-
Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt
und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
- a)
- in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- b)
- in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden,
die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in
Kraft tritt.
Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das
Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung:
- a)
- in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
- b)
- in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die
am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt
ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Tallinn, am 5. April 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, estnischer und englischer
Sprache, wobei alle drei Texte gleichermassen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text massgeblich.
Für die Republik Österreich:
Ferrero-Waldner
Für die Republik Estland:
Ilves
[L]Tax Convention: Austria Estonia
Last modified: 2002-08-07
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