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Veröffentlicht in Sluzbeni list 1996 Nr. 29
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Das sind die Republiken Serbien und Montenegro.
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Erforderlich ist die Beglaubigung der Unterschriften der Gründer durch das zuständige Registergericht. Für einen ausländischen Investor wird jedoch auch eine Beglaubigung durch die Botschaft bzw. ein Konsulat der BRJ in Deutschland für ausreichend erachtet.
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