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Eine d.o.o. kann von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Die Gründung einer Einmann-GmbH ist möglich. Im Gesetz sind zahlreiche Sondervorschriften für die Einmann GmbH vorgesehen, die hier nicht weiter dargestellt werden sollen. Die Anzahl der Gesellschafter darf nicht höher als 30 sein, außer es handelt sich um Angestellte der Gesellschaft, die unter priviligierten Bedingungen Anteile erwerben können (Art. 333 UntG).
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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