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Gründerhaftung (Art. 14 UntG)

Folgende Haftungsfälle können eintreten:

  • Die Einlagen werden nicht, nicht vollständig oder verspätet erbracht, oder der Gesellschaft werden sonstige Nachteile durch die Gesellschafter zugefügt;
  • im Fall einer Sacheinlage hat die Gesellschaft bei Sach- oder Rechtsmängeln kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche;
  • bei der Einbringung eines Nutzungsrechts hat die Gesellschaft bei Sach- oder Rechtsmängeln mietrechtliche Gewährleistungsansprüche;
  • bei der Einbringung von Forderungen haftet der Gesellschafter für Verität und Bonität;
  • die Gründung eines Unternehmens wird annuliert, wodurch Gesellschaftern oder Dritten Schaden entsteht. für diesen Fall haften die Gründer gesamtschuldnerisch und individuell.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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