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Allgemeines

Die d.o.o. wird aufgrund der schriftlichen Einigung der Gesellschafter gegründet. Die Beziehungen der Gesellschafter untereinander und andere Verpflichtungen werden im Gründungsvertrag und der Satzung geregelt. Dabei ist der Gründungsvertrag die maßgebliche Regelung, denn die darin festgelegten Pflichten und Rechte können grundsätzlich nur bei Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden. Bei einer Beteiligung eine ausländischen Person an der Gesellschaft bedarf jede änderung zusätzlich der Genehmigung durch die für Außenwirtschaftbeziehungen zuständige Behörde.

Die Satzung hat eher den Charakter einer ausfüllenden Regelung. Es sind gleichwohl zahlreiche Elemente für die Satzung vorgeschrieben, die auch im Gründungsvertrag aufgenommen werden müssen. Der Gründungsvertrag ist weder ein Vorvertrag noch eine bloße Absichtserklärung. Mit Unterzeichnung des Gründungsvertrages entstehen die im Gründungsvertrag festgelegten Verpflichtungen der Gesellschafter, also insbesondere die Verpflichtung, die Stammeinlage zu zahlen und die Registrierung der Gesellschaft herbeizuführen. Der Gründungsvertrag sollte daher regelmäßig nur die Grundsatzentscheidungen der Gesellschafter enthalten, um eine flexible Verwaltung zu ermöglichen.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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