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Notwendiger Inhalt des Gründungsvertrages

Folgende Regelungsgegenstände sind im Gründungsvertrag (Art. 334, 11 UntG) zwingend vorgeschrieben:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft,
  • Name und Adresse der Gründer,
  • Tätigkeitsfeld,
  • Gründungskapital,
  • Rechte, Pflichten und Haftung der Gründer im Verhältnis zu der Gesellschaft und umgekehrt,
  • Bedingungen und Form ,
  • der Gewinnfeststellung,
  • der Gewinnverteilung,
  • der Risikoverteilung, worunter folgendes zu verstehen ist,
  • das gesamte gezeichnete Kapital,
  • Verteilung des Kapitals auf die Gesellschafter,
  • Form und Frist zur Einzahlung der Geldeinlage,
  • Anzahl der Gesellschafter,
  • Form der Entscheidungsfindung im Falle der Stimmengleichheit,
  • Bestimmung des Direktors,
  • Bestimmung von Vertretern, und für den Fall mehrerer Vertreter Art und Weise von Geschäftsführung, Vertretungsmacht und Zeichnung.
  • Ferner ergeben sich bei der Beteiligung von ausländischen Personen an jugoslawischen Gesellschaften Besonderheiten aus dem GAA. Daher muß der Gründungsvertrag gem. Art. 20 des GAA zusätzlich folgendes enthalten:
  • Vertretung des Unternehmens,
  • Regelungen zum Umweltschutz,
  • Dauer der Gesellschaft.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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