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Folgende Regelungsgegenstände sind im Gründungsvertrag (Art. 334, 11 UntG) zwingend vorgeschrieben:
- Firma und Sitz der Gesellschaft,
- Name und Adresse der Gründer,
- Tätigkeitsfeld,
- Gründungskapital,
- Rechte, Pflichten und Haftung der Gründer im Verhältnis zu der Gesellschaft und umgekehrt,
- Bedingungen und Form ,
- der Gewinnfeststellung,
- der Gewinnverteilung,
- der Risikoverteilung, worunter folgendes zu verstehen ist,
- das gesamte gezeichnete Kapital,
- Verteilung des Kapitals auf die Gesellschafter,
- Form und Frist zur Einzahlung der Geldeinlage,
- Anzahl der Gesellschafter,
- Form der Entscheidungsfindung im Falle der Stimmengleichheit,
- Bestimmung des Direktors,
- Bestimmung von Vertretern, und für den Fall mehrerer Vertreter Art und Weise von Geschäftsführung, Vertretungsmacht und Zeichnung.
- Ferner ergeben sich bei der Beteiligung von ausländischen Personen an jugoslawischen Gesellschaften Besonderheiten aus dem GAA. Daher muß der Gründungsvertrag gem. Art. 20 des GAA zusätzlich folgendes enthalten:
- Vertretung des Unternehmens,
- Regelungen zum Umweltschutz,
- Dauer der Gesellschaft.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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