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Daneben können andere Grundsatzregeln für die zukünftige d.o.o. aufgenommen werden (Art. 334 II Nr. 7 UntG). Das UntG nennt folgende Punkte explizit:
- die Sacheinlagen und deren Wert,
- sonstige Nebenpflichten der Gesellschafter und Folgen der Nichterfüllung der Pflichten
- Berechtigung der Gesellschafterversammlung, Nachschußpflichten zu statuieren,
- beschränkungen der übertragbarkeit des Anteils und Teilbarkeit der Anteile im Falle der Rechtsnachfolge und im Erbschaftsfall,
- Einziehung des Geschäftsanteils,
- Begrenzung der Rechte von Handlungsbevollmächtigten
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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