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Änderung

Der Gründungsvertrag kann nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden, sofern keine ausdrückliche anderweitige Bestimmung im Gründungsvertrag vorgesehen ist (Art. 381 UntG). Teilweise kann also im Gründungsvertrag vorgesehen werden, daß Änderungen nicht der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Praktischerweise weist man derartige Änderungen der Satzung zu.

Alle Änderungen, die Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen für die Gesellschafter begründen, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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