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Überblick

In der ehemaligen sozialistischen und föderativen Republik Jugoslawiens stellte der Großteil der Unternehmen sogenannte Organisationen der Vereinten Arbeit dar. Es handelt sich um Betriebe, die im wesentlichen von den Arbeitnehmer verwaltet und geleitet wurden. Für diese gilt seit Mitte 1996 ein Rahmengesetz1, in welchem die Grundprinzipien der Umwandlung von Unternehmen in Gemeinschaftseigentum geregelt sind. Über das Ob und die Art der Umwandlung sollen bislang die Betriebe bzw. die zuständigen Organe der Betriebe jeweils unabhängig entscheiden.

In den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Unternehmensgesetzes ist vorgesehen, dass diese Unternehmen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes in der bisherigen Organisationsform fortbestehen können. Nach Art. 442 III UntG müssen die Unternehmen aber ihre allgemeinen Regelungen in Einklang mit den Vorschriften des UntG bringen. Im UntG ist lediglich vorgesehen, daß diese Betriebe registriert werden, Organe einrichten und sich eine Satzung geben. Ferner soll das im Gemeinschaftseigentum stehende Vermögen in Anteile aufgeteilt werden. Die Bewertung des Vermögens dieser Gesellschaften ist wiederum im Gesetz über die Grundprinzipien der Umwandlung von Unternehmen mit Gemeinschaftseigentum geregelt.

Unternehmensgründungen dürfen hingegen nur noch nach dem neuen Unternehmensgesetz erfolgen. Dieses Gesetz ist ein Bundesgesetz und gilt einheitlich in beiden Teilrepubliken2. Das neue Unternehmensgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien (im folgenden UntG) mit insgesamt 450 Artikeln umfaßt alle Bestimmungen, die sich mit der wirtschaftlichen Betätigung von natürlichen und juristischen Personen beschäftigen. Nach einem allgemeinen Teil (Art. 1 - 104 UntG) werden folgende Organisationsformen zur Verfügung gestellt:

  • Öffentliche Unternehmen, die sich mit im Gemeininteresse stehenden Zwecken beschäftigen und vom Staat oder anderen Öffentlichen Körperschaften gegründet werden.
  • Die bereits erwähnten Unternehmen mit Gemeinschaftseigentum, bei denen die Gesellschafterversammlung aus Vertretern der Angestellten besteht.
  • Allgemeine Partnerschaften zwischen natürlichen Personen.
  • Partnerschaften mit beschränkter Haftung; eine der Kommanditgesellschaft vergleichbare Konstruktion, bei der der allgemeine Partner unbeschränkt haftet und eine natürliche Person sein muß. Der beschränkte Partner haftet nur mit seiner Einlage und kann auch eine juristische Person sein.
  • Aktiengesellschaft.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: d.o.o.).

Für ausländische Investoren kommen nur die vier zuletzt genannten Formen in Betracht.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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