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Vor Antragstellung auf Registrierung der Gesellschaft muß ein Gründungsbericht hinsichtlich Sacheinlagen im Sinne des deutschen Rechts (Sachen und Rechte) vorbereitet und von den Gründern unterzeichnet werden (Art. 339 i. V. m. 200 UntG)3. Hierin müssen insbesondere die eingelegten Gegenstände verzeichnet und die Bestätigung der Bewertung enthalten sein, die entweder durch einen autorisierten Gutachter oder durch die Gründer selbst erfolgt ist. Ferner muß ein Nachweis enthalten sein über solche Sachen und Rechte, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind.
Wird ein Unternehmen eingebracht, ist die Bilanz der letzten beiden Geschäftsjahre sowie ein Bewertungsnachweis zusammen mit dem Gründungsbericht zu unterbreiten.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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