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Gesellschaftsrechte

Folgende Rechte stehen dem Gesellschafter zu:

  • Anteile am Gewinn (Art. 354 UntG). Maßgeblich ist der Jahresabschluß, sofern nicht der Gründungsvertrag oder die Satzung etwas anderes bestimmen.
  • Mitwirkung an der Verwaltung der Gesellschaft in der Versammlung und nach Maßgabe von Gründungsvertrag oder Satzung in den übrigen Organen (s. im Einzelnen dort).
  • Kontroll- und Einsichtsrechte.
  • Abfindung bei Ausscheiden (Art. 389 I UntG).

Ferner sind die Rechte zu nennen, die aufgrund von Art. 11 des GAA verliehen werden:

  • Kontrolle und Mitwirkung an der Kontrolle des Unternehmens.
  • übertragung der Rechte aus dem Investitionsvertrag (i.e. Gründungsvertrag) auf Dritte.
  • Teilnahme an Gewinnverteilung, Gewinntransfer und -reinvestition.
  • Rückerstattung der Sacheinlagen nach Maßgabe von Investions- bzw. Gründungsvertrag.
  • Auszahlung von Liquidationserlösen.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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