|
|
Gesellschaftsrechte
Folgende Rechte stehen dem Gesellschafter zu:
- Anteile am Gewinn (Art. 354 UntG). Maßgeblich ist der Jahresabschluß, sofern nicht der Gründungsvertrag oder die Satzung etwas anderes bestimmen.
- Mitwirkung an der Verwaltung der Gesellschaft in der Versammlung und nach Maßgabe von Gründungsvertrag oder Satzung in den übrigen Organen (s. im Einzelnen dort).
- Kontroll- und Einsichtsrechte.
- Abfindung bei Ausscheiden (Art. 389 I UntG).
Ferner sind die Rechte zu nennen, die aufgrund von Art. 11 des GAA verliehen werden:
- Kontrolle und Mitwirkung an der Kontrolle des Unternehmens.
- übertragung der Rechte aus dem Investitionsvertrag (i.e. Gründungsvertrag) auf Dritte.
- Teilnahme an Gewinnverteilung, Gewinntransfer und -reinvestition.
- Rückerstattung der Sacheinlagen nach Maßgabe von Investions- bzw. Gründungsvertrag.
- Auszahlung von Liquidationserlösen.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
|
|