|
|
Gesellschafterpflichten
Eigentliche Pflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ist die Erbringung der Einlagen (Art. 344 UntG). Es können aber Nebenpflichten wie etwa Dienstleistungen, Überlassung von Sachen etc. statuiert werden. Wenn solche Nebenpflichten aufgenommen worden sind, ist dies bei der Übertragung von Geschäftsanteilen zu berücksichtigen.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
|
|