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Die besonderen Regelungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden d.o.o.) finden sich in rd. 60 Bestimmungen (Art. 332 bis 391 UntG). Die Regelungen entsprechen im wesentlichen denjenigen über die deutsche GmbH. Das Unternehmensgesetz stellt auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine abschließende Regelung dar. Soweit durch andere Gesetze, etwa das Gesetz über ausländische Anlagen (GAA), weitere Erfordernisse bestehen, werden diese im jeweiligen Kontext dargestellt.
Nach dem UntG ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Gesellschaft, die von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden kann und bei der die Gesellschafter für Handlungen der Gesellschaft nicht verantwortlich sind. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt dem Generaldirektor. Das Risiko der Gesellschafter ist grundsätzlich auf die Einlage beschränkt. Die Gesellschafter setzen ihre Interessen im Rahmen der Gesellschafterversammlung durch. Die Beziehungen der Gesellschafter untereinander basieren auf zwei Gesellschaftsverträgen: dem Gründungsvertrag und der Satzung.
Ab 100 Mitarbeiter ist ein Vorstand und ein Aufsichtsrat zwingend vorgesehen. Die Kapitaleigentümer haben gewisse Minderheitenrechte, die Sperrminorität setzt 25 % des Kapitals voraus. Sämtliche Handelsgesellschaften dürfen nur Geschäfte in dem Bereich tätigen, der vorher genehmigt und registriert wurde (ein Verstoß dagegen ist mit Bußgeld bewährt).
Unterabschnitte
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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