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Einberufung, Teilnahmerecht, Protokoll usw.Mindestens einmal jährlich ist eine Gesellschafterversammlung zwingend abzuhalten. In der Regel soll dies im Januar oder Februar erfolgen (bzw. in den ersten beiden Monaten jeden Geschäftsjahres). Die ordentliche Versammlung wird durch den Direktor einberufen. Der Gründungsvertrag kann ein anderes Organ hiermit betrauen. Ferner können die Gesellschafter oder der Aufsichtsrat die Gesellschafterversammlung einberufen in den Fällen, die das UntG vorsieht (Art. 367 II und III UntG). Dies betrifft vor allem die Minderheitenrechte (Art. 376 UntG). Hier gilt folgendes:
Über den Ablauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen (Art. 377 i. V. m. 255 UntG). Aufzunehmen sind: Ort und Zeitpunkt, Tagesordnungspunkte, Name des aufnehmenden Schriftführers, Abstimmungsergebnisse, zur Abstimmung gestellte Entscheidungen, abweichende Meinungen einzelner Anteilseigner, eine Teilnehmerliste. Es soll im Anhang der Nachweis ordnungsgemäßer Ladung angefügt werden. Die Gesellschafter und andere Personen, die ein rechtliches Interesse an dem Gegenstand der Versammlung haben, können in das Protokoll in der Weise Einsicht nehmen, die die Geschäftsordnung der Versammlung vorsieht (Art. 255 V UntG ). Gem. Art. 374 i.V.m. 257 UntG wird grundsätzlich durch offene Abstimmung gestimmt. Nach Art. 258 VI UntG soll die genauere Ausgestaltung der Abstimmungsprozedur durch die Geschäftsordnung der Versammlung erfolgen. Bei Verstößen gegen die Ladungsformalitäten oder hinsichtlich von Tagesordnungspunkten, die nicht in der Ladung angesprochen waren, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter sich hiermit einverstanden erklären (Art. 368 II und III UntG). Ein Umlaufverfahren, also schriftliche Abstimmung in Abwesenheit, ist zulässig (Art. 373 UntG). Jedes Mitglied der Versammlung darf durch ein anderes bevollmächtigtes Mitglied oder einen bevollmächtigten Dritten vertreten werden (Art. 369 I UntG). Ausgenommen sind hiervon Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes oder des Aufsichtsrates (Art. 369 II UntG). Ein Gesellschafter ist nach Art. 375 i. V. m. 259 UntG von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn beschlossen wird über: seine Befreiung von einer Verbindlichkeit oder Haftung,
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