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Unterabschnitte


Mehrheitserfordernisse

Quorum

Ein Quorum ist möglich mit folgender Maßgabe (Art. 370 UntG): anwesend sein müssen mindestens die Hälfte der Stimmen, solange nicht durch den Gründungsvertrag und/oder die Satzung eine andere qualifizierte Mehrheit bestimmt wurde.

Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, weil das erforderliche Quorum nicht erreicht wird, soll die Versammlung dem Gründungsvertrag und/oder der Satzung gemäß unter Vorlage derselben Tagesordnung erneut geladen werden.

Mehrheit

Soweit nicht der Gründungsvertrag oder die Satzung eine anderslautende qualifizierte Mehrheit vorsehen, ist mit 3/4 Mehrheit zu beschließen über (Art. 371 I UntG):

  • Annahme und Änderung von Klauseln des Gesellschaftsvertrages,
  • Kapitalerhöhung und -herabsetzung,
  • Satzungsänderungen,
  • Rechtsformumwandlung und Auflösung der Gesellschaft,
  • Gewinnverwendung und -verteilung.

Einstimmigkeit (Art. 371 III UntG):

Nur einstimmig durch die betroffenen Gesellschafter ist zu beschließen über:

  • zusätzliche Verpflichtungen der Gesellschafter,
  • Beschneidungen von gesetzlichen oder gründungsvertraglich vereinbarten Gesellschafterrechten.

Dispositive Mehrheitserfordernisse (Art. 371 II UntG):

Der Gründungsvertrag oder die Satzung bestimmen die Modalitäten, nach denen die Versammlung über die betreffende Angelegenheiten abstimmen soll.


Änderungen des Gründungsvertrages

Eine Änderung des Gründungsvertrages bedarf grundsätzlich. eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung, soweit nicht der Gründungsvertrag etwas anderes zulässt (Art. 381 Abs 1 UntG).


Änderungen der Satzung

Diese bedarf eines Beschlusses mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Art. 371 I Alt. 3 UntG), soweit der Gründungsvertrag oder die Satzung keine hiervon abweichende qualifizierte Mehrheit bestimmt (s.o.).

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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