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Personelle EinschränkungDurch den Gründungsvertrag oder die Satzung kann bestimmt werden, dass die Geschäftsführung hinsichtlich bestimmter Geschäfte an die Zustimmung der Kontrollorgane der Gesellschaft gebunden wird (Art. 41 III . letz. HS UntG). Die Einführung eines Vier-Augen-Prinzips bei wichtigeren Entscheidungen ist möglich. Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001 |
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