NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
Geschichte
GmbH-Recht
Gesellschaftsrecht
Privatisierungsrecht
DBA BRD
Handelsstatistiken
Bücher
Botschaften
Links Serbien
Links Montenegro
Sicherheitshinweise
Kontakte
english
Map
Trade Statistics
Investment Guide EBRD
Contacts
Links Serbia
Links Montenegro
EU Relations

Inhaltliche Einschränkung

Die Geschäftsführung kann auch nur zum Abschluss bestimmter Vertragstypen oder zur Ausführung bestimmter Geschäfte ermächtigt werden (Art. 41 III UntG). Insoweit kann Direktoren an die Zustimmung der Versammlung gebunden werden z.B. hinsichtlich (i) der Eingehung von Verbindlichkeiten in bestimmter Höhe, (ii) der Verbürgung oder sonstige Sicherheitsleistung, (iii) dem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken. Alle Beschränkungen sind in das Register einzutragen.

Zu beachten ist aber, dass alle Beschränkungen, die im Gründungsvertrag oder der Satzung erfolgen, Dritten gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind (Art. 41 Abs. 5 UntG). Sie begründen also im Falle von Zuwiderhandlungen lediglich Schadensersatzansprüche bzw. Abberufungsgrände.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version