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Die Geschäftsführung kann auch nur zum Abschluss bestimmter Vertragstypen oder zur Ausführung bestimmter Geschäfte ermächtigt werden (Art. 41 III UntG). Insoweit kann Direktoren an die Zustimmung der Versammlung gebunden werden z.B. hinsichtlich (i) der Eingehung von Verbindlichkeiten in bestimmter Höhe, (ii) der Verbürgung oder sonstige Sicherheitsleistung, (iii) dem Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken. Alle Beschränkungen sind in das Register einzutragen.
Zu beachten ist aber, dass alle Beschränkungen, die im Gründungsvertrag oder der Satzung erfolgen, Dritten gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind (Art. 41 Abs. 5 UntG). Sie begründen also im Falle von Zuwiderhandlungen lediglich Schadensersatzansprüche bzw. Abberufungsgrände.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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