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Vollmacht

Darüber hinaus ist es möglich, dass der organschaftliche Vertreter im Rahmen seiner Befugnisse rechtsgeschäftlich einer weiteren Person schriftliche Vollmacht erteilt (entspricht der Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB). Die Vertretungsmacht dieser Person kann ebenso beschränkt werden, mit dem Unterschied, dass diese Beschränkungen auch Dritten gegenüber wirken, wenn dieser sie kannte oder hätte kennen müssen (Art. 42 III UntG).

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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