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Prokura
Mit Zustimmung der Kontrollorgane kann der Direktor Prokura erteilen. Diese ermächtigt zum Abschluss von Verträgen und zur Führung von Rechtsgeschäften, die mit dem Gegenstand des Unternehmens in Zusammenhang stehen (Art. 45 I UntG). Insoweit ist die Prokura enger als die des deutschen Handelsgesetzbuches. Sie ermächtigt nicht zur Übertragung oder Belastung von Immobilien (Art. 45 II S. 1 UntG).
Darüber hinaus darf die Prokura weder inhaltlich beschränkt, befristet ausgesprochen oder an Bedingungen geknüpft werden. Diese haben Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung (Art. 45 II S. 2, III).
Prokura kann als Einzel- oder Gesamtprokura erteilt werden (Art. 46). Einzelprokura kann auch mehreren Personen nebeneinander erteilt werden. Im Fall von Gesamtprokura gilt eine Willenserklärung, die nur einem gegenüber erklärt wurde, als allen zugegangen.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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