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Bestellung, Abberufung und Amtsniederlegung

Grundsätzlich gilt, dass das Verfahren der Entlassung von Gesellschaftsorganen dem der Ernennung entsprechen muss (Art. 71).

Der Direktor wird durch den Geschäftsführenden Vorstand berufen. Wenn kein Vorstand vorhanden ist, fällt die Aufgabe der Gesellschafterversammlung zu. Eine bestimmte Amtszeit ist gesetzlich nicht vorgesehen, eine solche kann aber durch den Gründungsvertrag oder die Satzung vorgesehen werden. Der Direktor kann beim Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere bei Verfehlungen gegen seine Organ- und Sorgfaltspflichten, vorzeitig entlassen werden. Diese können in der Satzung bestimmt werden (Art. 263 I).

Prokura kann jederzeit widerrufen werden. Von der Vertretungsmacht getrennt zu sehen ist das der Prokura zugrundeliegende Verhältnis zur Gesellschaft (der Dienstvertrag o.ä.); dieser ist im Gesellschaftsrecht nicht geregelt.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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