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Allgemeine Haftung

Alle Mitglieder Geschäftsführender Organe haften der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn sie sich in den folgenden Fällen gesetzeswidrig verhalten (Art. 72, 272 UntG):

  • Einlagenrückgewähr an Gesellschafter,
  • Auszahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen an Gesellschafter,
  • Zeichnung, Erwerb, Inpfandnahme oder Einzug eigener Anteile der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft,
  • Verteilung von Gesellschaftsvermögen,
  • Leistung von Zahlungen, nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ferner sind Art. 72 - 75 UntG zu beachten, wonach Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft, Kreditgläubigern und Gesellschaftern haften für:

  • jeden Schaden, der auf einer fahrlässig oder in Schädigungsabsicht getroffenen Entscheidung beruht;
  • ausgenommen sind Mitglieder, die abweichend entschieden haben und dies protokolliert worden ist.

Zur gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche ist grundsätzlich die Versammlung berufen. Ferner können subsidiär der Vorstand, der Aufsichtsrat, Mitglieder der Versammlung, die mindestens 10% der Anteile (oder einen geringeren, von der Satzung festgesetzten Anteil) halten, sowie Kreditgläubiger, deren Ansprüche mindestens 10% des Stammkapitals entsprechen, dieses gerichtliche Verfahren anstrengen, wenn (i) die Versammlung nicht binnen 30 Tagen oder in dringenden Fällen unverzüglich einer Aufforderung zur gerichtlichen Geltendmachung nachkommt, oder (ii) Mitglieder der Geschäftsführung in der Versammlung eine Mehrheit haben.

Bei verbundenen Unternehmen stehen diese Rechte auch den Personen zu, die Gläubiger und/oder Gesellschafter der Muttergesellschaft sind.

Das Gericht kann aber (anstelle der Schadensersatzpflicht) auch nachträglich die angefochtene Entscheidung oder Abrede aufheben, wenn eine Wiederherstellung denkbar ist oder dies einem gutgläubigen Dritten nicht schaden würde (Art. 73 Abs. 6 UntG).

Diese Vorschriften sind zwingend. Eine Bestimmung im Gründungsvertrag oder in der Satzung, die eine vorherige Zustimmung der Versammlung erforderlich macht, ist nichtig (Art. 74 I). Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung grundsätzlich auf den Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder der Geschäftsführung nicht zu Lasten der Minderheitsgesellschafter, der Gläubiger und der mittelbar betroffenen Personen verzichten kann.

Jedoch gelten für diese Dritten besondere Fristen. Wenn nicht binnen 90 Tagen nach Bekanntwerden der schädigenden Handlung des Geschäftsführungsmitgliedes Klage erhoben wird, ist der Anspruch ausgeschlossen. Spätestens nach drei Jahren, unabhängig von der Kenntnis, verjähren diese Ansprüche.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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