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Haftung gegenüber GesellschafternJeder Gesellschafter kann selbständig Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführung geltend machen für jeden Schaden, der ihm unmittelbar aus einer Entscheidung von Gesellschaftsorganen zugefügt wurde (Art. 77 UntG), wenn die Entscheidung fahrlässig oder in Schädigungsabsicht getroffen wurde. Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001 |
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