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Grundsätzlich setzt die Versammlung Gehälter und sonstige Zuwendungen fest. Dabei ist darauf zu achten, dass sie angesichts der Pflichten der Geschäftsführung angemessen sind und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft berücksichtigen. Darüber hinaus sind sog. ,,Anreize`` für die Geschäftsführung möglich (Art. 269 UntG), die in der Satzung festgelegt werden können (Tantiemen).
Durch Vertrag können zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern der Geschäftsführung im Rahmen der Satzung sonstige Fragen geregelt werden (Art. 273 UntG).
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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