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Vorstand

Der Vorstand ist bei einer Arbeitnehmerzahl von über 100 zwingend vorgeschrieben. Sonst kann darüber die Satzung bestimmen (Art. 267 I UntG).

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Gesellschafterversammlung gewählt und abberufen, soweit nicht die Arbeitnehmer dazu berechtigt sind.


Unterabschnitte

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung
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