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Aufgaben

Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind folgende (Art. 64 UntG):

  • Empfehlung der Beschlussfassung durch die Versammlung, Vollzug dieser Beschlüsse,
  • Ergreifen solcher allgemeiner Maßnahmen, die nicht von der Versammlung ergriffen wurden,
  • Vorbereitung der Jahresbilanz und Erstellung von Zwischenbilanzen,
  • Vorbereitung jährlicher Buchberichte, Geschäftsberichte und Berichte über die Umsetzung der Geschäftspolitik,
  • Empfehlung eines Gewinnverteilungsschlüssels,
  • Ernennung und Entlassung des Direktors,
  • Erteilung von Weisungen an den Direktor hins. der Umsetzung der Geschäftspolitik,
  • Entscheidungen über langfristige Kooperationen und Unternehmensverbindungen,
  • Entscheidungen über Investitionen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
  • Entscheidungen über Veräußerungen von Unternehmensanteilen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
  • Entscheidungen über die Gründung neuer Unternehmen,
  • Ausführung sonstiger durch Bundesgesetz, Gründungsvertrag oder Satzung festgesetzter Aufgaben.
  • Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

Er kann Aufgaben an den Direktor oder den Vorstandsvorsitzenden delegieren, wenn die Satzung dies zulässt (Art. 266 I UntG). Diese Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.

Fehlt ein Vorstand, sind die Aufgaben auf den Direktor bzw. die Gesellschafterversammlung zu verteilen.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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