|
|
Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind folgende (Art. 64 UntG):
- Empfehlung der Beschlussfassung durch die Versammlung, Vollzug dieser Beschlüsse,
- Ergreifen solcher allgemeiner Maßnahmen, die nicht von der Versammlung ergriffen wurden,
- Vorbereitung der Jahresbilanz und Erstellung von Zwischenbilanzen,
- Vorbereitung jährlicher Buchberichte, Geschäftsberichte und Berichte über die Umsetzung der Geschäftspolitik,
- Empfehlung eines Gewinnverteilungsschlüssels,
- Ernennung und Entlassung des Direktors,
- Erteilung von Weisungen an den Direktor hins. der Umsetzung der Geschäftspolitik,
- Entscheidungen über langfristige Kooperationen und Unternehmensverbindungen,
- Entscheidungen über Investitionen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
- Entscheidungen über Veräußerungen von Unternehmensanteilen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
- Entscheidungen über die Gründung neuer Unternehmen,
- Ausführung sonstiger durch Bundesgesetz, Gründungsvertrag oder Satzung festgesetzter Aufgaben.
- Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
Er kann Aufgaben an den Direktor oder den Vorstandsvorsitzenden delegieren, wenn die Satzung dies zulässt (Art. 266 I UntG). Diese Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.
Fehlt ein Vorstand, sind die Aufgaben auf den Direktor bzw. die Gesellschafterversammlung zu verteilen.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
|
|