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Haftung der Gesellschafter

Nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen haftet allein die Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (Art. 53 I UntG). Es findet kein Durchgriff auf die Gesellschafter statt (Art. 332 I Satz 1 UntG).

Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich somit auf die Erbringung des Stammkapitals, wofür sie sowohl einzeln als auch gesamtschuldnerisch haften (Art. 337 Abs. 5 Satz 1 UntG). Diese Vorschriften sind zwingend (Art. 338 UntG). Zu beachten ist, daß die Registrierung der Gesellschaft konstitutiv ist, vorher existiert also keinerlei Gesellschaft in Sinne des Unternehmensgesetzes. Die Figur der Vor-GmbH ist als solche nicht geregelt. Insbesondere dürfen im Namen der zu gründenden Gesellschaft keine Geschäfte abgeschlossen werden. Aus diesem Grunde entfällt auch die Möglichkeit Vorbelastungs- bzw. allgemeinen Differenzhaftung.

Ein Durchgriff ist aufgrund der ultra vires Doktrin sowie im Rahmen der Konzernhaftung ist jedoch möglich. Im Falle einer sog. "Sphärenvermischung" bei Einpersonen-Gesellschaften, wenn also eine nur unzureichende Trennung der Betriebsmittel der d.o.o. und des Gesellschafters vorliegt, kommt eine persönliche Haftung des Gesellschafters in Betracht.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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