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Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich aus mind. 3 Mitgliedern (Art. 261 UntG) aus den Reihen der Gesellschafter, Arbeitnehmer oder Dritter zusammen. In der Satzung kann vereinbart werden, dass Minderheitsgesellschafter im Vorstand vertreten sein sollen. Ferner können Stellvertreter ernannt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Versammlung gewählt. Ihr Mandat wird von der Versammlung unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen widerrufen (Art. 263 I). Wird ein Mitglied ohne triftigen Grund abberufen, hat es nach Maßgabe des Gründungsvertrages einen Anspruch auf Entschädigung.
Alle Mitglieder von Geschäftsführenden Organen werden für einen im Gründungsvertrag oder der Satzung bestimmten Zeitraum gewählt, der höchstens fünf Jahre betragen soll (Art. 69 UntG). Sie können wiedergewählt werden.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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