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Der Vorstand entscheidet, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Grundsätzlich zählt die einfache Mehrheit, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt (Art. 264 UntG). Das Verfahren steht im Belieben der Mitglieder, solange keines Einwendungen dagegen erhebt. Hinsichtlich des Ausschlusses bei Entscheidungen wegen persönlicher Beteiligung gelten die Bestimmungen über die Gesellschafterversammlung entsprechend.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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