|
|
Er hat wenigstens drei Mitglieder (Art. 274 I). Die Arbeitnehmer können mindestens einen Vertreter in den Aufsichtsrat wählen, wobei das Wahlverfahren in der Satzung geregelt wird (Art. 83 IV). Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat wurden bislang noch nicht geregelt. Auch eine Mindestquote von Arbeitnehmervertretern in diesem Gremium ist bislang noch nicht vorgesehen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Gesellschafterversammlung bestimmt.
Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und Prokuristen (Art. 67 UntG) sowie deren Verwandte.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
|
|