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Aufgaben

Der Aufsichtsrat hat, wie der Name bereits sagt, im wesentlichen Kontrollfunktionen (Art. 64 UntG). Er soll:

  • die Gesetzmäßigkeit der Aktivitäten der Verwaltung und der Exekutive kontrollieren.
  • die Buchhaltung, Rechnungslegung und sonstige Bücher und Berichte überprüfen und feststellen, ob diese ordnungsgemäß aufgestellt und geführt wurden.
  • jährlich Rechenschaft gegenüber der Gesellschafterversammlung über die Buchhaltung und die Leistung der Gesellschaft geben.
  • seine Ansicht zu Gewinnverteilungsvorschlägen unterbreiten.
  • den Buchprüfungsbericht beraten.
  • sonstige, durch Bundesgesetz, den Gründungsvertrag oder die Satzung zugewiesene Aufgaben erfüllen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung gewählt und abberufen, soweit nicht die Arbeitnehmer Zuständig sind. Der Aufsichtsrat gibt sich selber eine Geschäftsordnung.

Fehlt ein Aufsichtsrat, sind die Aufgaben auf die Gesellschafterversammlung und den Generaldirektor zu verteilen.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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