Mitglieder des überwachenden Vorstandes können an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen, wobei sie kein Stimmrecht besitzen (Art. 278 UntG).
Der Aufsichtsrat beruft die Versammlung ein in den gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Fällen.
Ein Mitglied des Aufsichtsrates vertritt die Gesellschaft bei Vereinbarungen mit und Maßnahmen gegen Mitglieder der Geschäftsführung.
Der Aufsichtsrat hat nach Maßgabe der Satzung das Recht, Bücher und Papiere der Gesellschaft zu überprüfen.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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