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Antragsrechte

Jeder Gesellschafter, der mindestens 10% der Anteile hält (oder nach Maßgabe der Satzung einen kleineren Anteil), kann unter Angabe von Gründen verlangen, dass der Aufsichtsrat die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung überprüft (Art. 279 UntG). Kommt der Aufsichtrat dem Ersuchen nicht binnen 30 Tagen nach, kann der Gesellschafter die Versammlung anrufen.

Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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