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Haftung

Die Haftung entspricht der des Vorstandes (Art. 272, 72 - 75 UntG). Darüberhinaus ist Art. 76 UntG zu beachten, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrates haften für:

  • jeden Schaden, den sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in Ausübung ihrer Befugnisse verursachen.
  • jeden Schaden, der durch eine Entscheidung der Geschäftsführung entsteht, welche sie kannten oder hätten kennen müssen und dementsprechend die Versammlung hätten informieren müssen.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25 Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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