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Wie bei der deutschen GmbH ist das maßgebliche Organ die Versammlung der Gesellschafter als Willensbildungsorgan. Die Geschäfte werden grundsätzlich von einem oder mehreren Geschäftsführer(n) geführt (,,Direktor``), dem entweder kraft zwingenden Rechts oder durch satzungsmäßige Ausgestaltung (fakultativ) ein Geschäftsführender Vorstand beigeordnet ist. Eine Überwachung findet statt durch eine einem Aufsichtsrat im Sinne des deutschen Aktienrechts vergleichbare, gesellschaftsinterne Institution.
Eckhard Hoeffner 2001-05-25
Last modified: Wed May 23 00:35:53 CEST 2001
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